Vorschau — inhaltlich ungeprüft, keine Rechtsauskunft
Bussenrechner Schweiz

SVG Art. 16–16d

Es gibt keine Punkte. Es gibt eine Kaskade.

Die Schweiz führt kein Punkteregister. Massgebend ist eine Matrix aus drei Grössen: wie schwer die aktuelle Widerhandlung wiegt, wie viele Massnahmen vorher schon liefen, und über welches Rückblickfenster gezählt wird. Die Mindestdauern stehen im Gesetz.

Die drei Stufen

Das Gesetz definiert sie qualitativ, nicht in km/h

Leicht

wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (SVG art. 16a Abs. 1 Bst. a)

Mittelschwer

wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (SVG art. 16b Abs. 1 Bst. a)

Schwer

wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (SVG art. 16c Abs. 1 Bst. a)

Was es nicht gibt

Keine gesetzliche km/h-Grenze zwischen den Stufen

Für Geschwindigkeitsüberschreitungen nennt das Bundesrecht keine km/h-Werte, die leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abgrenzen. Die in der Praxis verwendete Zahlenmatrix stammt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts und steht in keinem Erlass.

Durchsucht wurden dafür die konsolidierten Fassungen von SVG (SR 741.01), VRV (SR 741.11), VZV (SR 741.51), OBV (SR 314.11), SSV (SR 741.21), SKV (SR 741.013) und VSKV-ASTRA (SR 741.013.1), Stand 7. August 2026 — eine vollständige Auszählung aller km/h-Werte in den drei massnahmentragenden Erlassen. Die einzigen Bestimmungen, die überhaupt eine Geschwindigkeit an eine Folge knüpfen, sind SVG Art. 90 Abs. 4 (die Raser-Schwellen) und SKV Art. 31 Abs. 2 Bst. a (die vorsorgliche Ausweisabnahme am Strassenrand). Beide nennen wir mit ihren Zahlen — sie stehen im Gesetz.

SVG Art. 16a–16c Abs. 1

Die Matrix

Mindestentzugsdauern nach Schweregrad und Vorgeschichte

Die Dauer im Einzelfall kann höher liegen; unterschritten werden darf die Mindestdauer nicht.

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StufeVorgeschichteFensterMindestensFundstelle
LeichtIn besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.keine Massnahme16a.4
Leichtwenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde2 JahreVerwarnung16a.3
Leicht1× mind. mittelschwer2 Jahre1 Mt.16a.2
Mittelschwererstmalig1 Mt.16b.2.a
Mittelschwer1× mind. mittelschwer2 Jahre4 Mt.16b.2.b
Mittelschwer2× mind. mittelschwer2 Jahre9 Mt.16b.2.c
Mittelschwer2× schwer2 Jahre15 Mt.16b.2.d
Mittelschwer3× mind. mittelschwer10 Jahre24 Mt. (unbefristet)16b.2.e
Mittelschwer1× mind. mittelschwer5 Jahrefür immer16b.2.f
Schwererstmalig3 Mt.16c.2.a
Schwerdie Raser-Fälle nach SVG art. 90 Abs. 4; um bis zu zwölf Monate reduzierbar, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen wurde24 Mt.16c.2.abis
Schwer1× mind. mittelschwer5 Jahre6 Mt.16c.2.b
Schwer1× schwer5 Jahre12 Mt.16c.2.c
Schwer2× schwer10 Jahre24 Mt. (unbefristet)16c.2.d
Schwer1× mind. mittelschwer5 Jahrefür immer16c.2.e
SVG SR 741.01 art. 16–16d, Fedlex-Konsolidierung cc/1959/679_705_685/20260701 · Geltung: SVG Art. 16a–16c

Auf die unbefristete Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens 5 Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung mehr begangen hat, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde.

Eine Zeile in dieser Tabelle ist keine Regel mit Zahlen

«In besonders leichten Fällen» ist so wenig definiert wie die km/h-Matrix

Die oberste Zeile sagt, dass in besonders leichten Fällen auf jegliche Massnahme verzichtet wird. Was ein besonders leichter Fall IST, sagt das Gesetz nicht — genauso wenig, wie es die km/h-Grenzen zwischen den drei Stufen nennt. Wir führen die Zeile, weil sie im Gesetz steht, und sagen dazu, dass sie keine prüfbare Schwelle enthält. Wer sie in der Tabelle sieht, soll nicht glauben, es gäbe dafür einen Massstab, den diese Seite Ihnen vorenthält.

SVG Art. 16a Abs. 4

SVG Art. 15a

Führerausweis auf Probe

Die ersten Jahre haben ihre eigene Mechanik — und ihre eigene Alkoholgrenze.

Die Probezeit dauert 3 Jahre. Ein Entzug wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung verlängert sie um 1 Jahr. Eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung während der Probezeit lässt den Ausweis verfallen.

Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens 1 Jahr nach der Widerhandlung erteilt werden, und nur gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten, das die Eignung bejaht. Wer in dieser Zeit trotzdem fährt, verlängert die Frist um ein weiteres Jahr.